Satzung

Satzung

Stand: 14.06.2015

Präambel

Unsere Arbeit basiert auf der Erkenntnis, dass ein friedliches und harmonisches Zusammenleben mit Menschen unterschiedlicher ethnischer, kultureller und religiöser Identität in einer multikulturellen Gesellschaft nur durch die Förderung eines toleranten, bewussteren und verantwortungsvolleren Umgangs mit kultureller Vielfalt möglich ist. Tatsache ist, dass die Gesellschaft von heute multikulturell ist, was durch die Globalisierung noch gefördert wird. Das Nebeneinander verschiedener Kulturen stellt eine große Chance dar, solange die Begegnung zwischen den unterschiedlichen Kulturen als eine Quelle gegenseitiger Bereicherung gesehen wird. Dies gilt auch für den Maghreb und Europa. Der Maghreb, die größte Heimat vielfältiger Kulturen und vieler Völker auf dem alten Kontinent – das sind die Länder des westlichen Mittelmeers und der “untergehenden Sonne”. Unter Maghreb versteht man heute den westlichen Teil der arabischen Welt, der sich von Marokko über Algerien und Tunesien bzw. Mauretanien nach Tripolitanien (in Libyen) erstreckt. Spricht man von den Kernländern des Maghreb oder dem zentralen Maghreb, so sind Marokko, Algerien und Tunesien gemeint. Für die abendländische Kultur und auch für Deutschland gibt es weit mehr Verbindendes als Trennendes zu den Ländern des Maghreb, weshalb Europa und Deutschland auf die mittelmeerische Gegenküste nicht verzichten können. Das Europa und Deutschland von heute haben sich geistig und kulturell aus dem mediterranen Lebensraum der Antike heraus entwickelt.

Die kulturelle Vielfalt nimmt in Deutschland stetig zu. Viele unterschiedliche Kulturen prägen und gestalten das Bild unseres Landes. Diese unterschiedlichen Denk- und Lebensstile, kulturellen Prägungen und Werten haben ein enormes Potential das multikulturelle Leben in Deutschland zu bereichern. Dies gilt auch für Menschen mit maghrebinischem Migrationshintergrund. Viele Algerier kamen nach Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg, während des algerischen Befreiungskrieges (1954-1962) und nach der Unabhängigkeit Algeriens im Jahr 1962 sowie während der Tragödie der 1990er Jahre und danach. Ab 1963 kamen verstärkt Arbeitskräften aus dem Maghreb im Rahmen des Abkommens zur Anwerbung von Arbeitskräfte mit Marokko (1963) und Tunesien (1965). Es herrschte das Verständnis von einem befristeten Verbleib der so genannten „Gastarbeiter“. Das Wort “Integration” war damals weitgehend unbekannt. Und dennoch sah sich die deutsche Gesellschaft zunehmend mit einer Situation konfrontiert, die der Schweizer Schriftsteller Max Frisch sehr treffend mit den Worten beschrieben hat: „Man hat Arbeitskräfte gerufen, und es kamen Menschen.“ Aber viele Menschen sind auch zwecks Ausbildung, Fortbildung und Hochschulstudiums in verschiedenen Bereichen hierher gekommen und beschlossen, sich nach dem Abschluss der Ausbildung/des Studiums in Deutschland niederzulassen. Alle suchten Zuflucht oder blieben in Deutschland für ein besseres und harmonischeres Leben. Sie gründeten ihre eigenen Familien, beteiligten sich am Wiederaufbau und wurden auf Dauer hier ansässig. Es kamen Menschen mit verschiedenen kulturellen Prägungen, sie bereicherten unser Land und belebten den Austausch und die Beziehungen zwischen dem Maghreb und Deutschland.

Heute leben etwa 300.000 Menschen mit maghrebinischem Migrationshintergrund bereits in zweiter, dritter oder vierter Generation in Deutschland. Sie leben mit uns als Arbeitnehmer oder Selbständige, als Kaufleute, Sportler, Studenten oder Wissenschaftler und fühlen sich völlig integriert in der deutschen Gesellschaft, leisten einen fundamentalen Beitrag für die Zukunft der Beziehungen zwischen Deutschland und dem Maghreb und sind in der Lage, solide wirtschaftliche und kulturelle Brücken zwischen Deutschland und dem Maghreb zu bauen.

Außerdem sind wir der Auffassung, dass Europa und Deutschland die Entwicklung des Maghreb positiv beeinflussen können. Die regionale Integration der Maghrebstaaten bringt nicht nur ökonomische, politische und geostrategische Vorteile – vor allem auch für den zentralen Maghreb. Ein regional besser integrierter Maghreb könnte einfacher eine politische Brücke über die Straße von Gibraltar schlagen.

Doch diese Brücke wird nicht aus Beton und Stahl sein, sondern Menschen werden sie bilden. Aus diesem Grund sind die Beziehungen, welche die maghrebinische Migration seit mehreren Jahrzehnten zwischen den im Maghreb und Deutschland lebenden Menschen aufgebaut hat, ein wichtiger und unersetzlicher Beitrag für die Gestaltung der Zukunft unserer europäisch-maghrebinischen, insbesondere deutsch-maghrebinischen Beziehungen.

Und genau hier greift unser Auftrag. Wir erachten für notwendig, unseren Beitrag zu leisten, um die europäisch-maghrebinischen, insbesondere deutsch-maghrebinischen Beziehungen auf allen Gebieten der Kultur, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung weiterhin zu pflegen, zu vertiefen und auszubauen sowie das gegenseitige Wissen voneinander und die gegenseitige Annäherung beider Regionen und Kulturkreise zueinander zu fördern. Dazu möchten wir das friedliche und harmonische Zusammenleben deutscher und ausländischer Mitbürger und Mitbürgerinnen fördern und dabei insbesondere Menschen mit maghrebinischem Migrationshintergrund im Sinne der Integration, der Wahrnehmung ihrer Rechte und der Bewahrung ihrer Identität sowie eines toleranten und friedlichen Zusammenlebens zu unterstützen und die Zukunft aktiv und kreativ mit zu gestalten. In diesem Sinne gibt sich der Verein „Maghreb Haus e.V.“ folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen “Maghreb Haus e.V.” – das deutsch-maghrebinische Haus zur Förderung von Toleranz und friedlichem Zusammenleben. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er steht für grundlegende menschliche Werte wie Toleranz, Vielfalt, Respekt, Frieden, Freiheit, Gerechtigkeit und Verständnis, die uns über alle Kulturgrenzen hinweg verbinden.
  5. Der Verein versteht sich als einen für alle Bürger und Bürgerinnen offenen, pluralistischen Verein, der unabhängig von politischen Parteien und Organisationen sowie von weltanschaulichen und sozialen Standpunkten wirkt.
  6. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, insbesondere
    •  die Förderung des allgemeinen Dialogs zwischen den Kulturen, insbesondere zwischen dem Maghreb und Deutschland sowie der Beziehungen zu den Menschen und den Zivilgesellschaften im Maghreb,
    • die Vertiefung, die Pflege und der Ausbau der europäisch-maghrebinischen, insbesondere deutsch-maghrebinischen Beziehungen auf allen Gebieten der Kultur, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des gegenseitigen Wissens voneinander und der gegenseitigen Annäherung beider Regionen und Kulturkreise zueinander,
    • die Förderung des friedlichen und harmonischen Zusammenlebens deutscher und ausländischer Mitbürger und Mitbürgerinnen und die Unterstützung von Menschen mit maghrebinischem Migrationshintergrund im Sinne der Integration, der Bewahrung ihrer Identität, der Wahrnehmung ihrer Rechte und eines toleranten und friedlichen Zusammenlebens sowie der aktiven und kreativen Mitgestaltung einer gemeinschaftlichen Zukunft,
    • Die Vermittlung, die Erforschung und die Bewahrung des vielfältigen kulturellen Erbes des Maghreb sowie seines Beitrages zur europäischen und zur Weltkulturerbe.
  7. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • Schaffung einer Plattform als Grundlage zum Austausch und Kennenlernen, wo sich Menschen aus verschiedenen Kulturkreisen, insbesondere mit maghrebinischem Migrationshintergrund begegnen, über ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiede diskutieren, um an einer gemeinschaftlichen toleranten und friedlichen Zukunft zu arbeiten,
    • Durchführung von Veranstaltungen, die z.B. Künstler unterschiedlichen kulturellen Hintergrunds zusammenführen, Seminare sowie Organisation von Diskussionen über kulturelle Differenzen und Konflikte mit kompetenten Referenten,
    • Verschaffung einzigartiger Einblicke in die Geschichte und in das vielfältige kulturelle Erbe des Maghreb sowie ihres Beitrages zur europäischen und zur Weltkulturerbe,
    • Ermöglichung vielfältigster direkter Kontakte mit den Bürgern, Familien, Organisationen und Einrichtungen im Maghreb, Besuche von Delegationen, Reisen von Jugendlichen, Studentenaustausch usw..
  8. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Die Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Genehmigung des gesetzlich berechtigten Vertreters.
  2. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger, unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft und von seinem Wohnsitz sein, der sich den Zielen und Werten des Vereins verpflichtet fühlt.
  3. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die durch den Vorstand des Vereins bestätigt wird.
  4. Ehrenmitgliedschaften können durch den Vorstand des Vereins verliehen werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären, wobei er zum Ende des Kalenderjahres wirksam wird. Der Ausschluss erfolgt:
    • auf Beschluss des Vorstandes wegen Verweigerung der Beitragszahlung. Wenn der Mitglieder der Beitragszahlung nicht nachkommt und nach der zweiten Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten die Beitragszahlung nachholt.
    • auf Beschluss der Mitgliederversammlung wegen Verstöße gegen Grundsätze der Satzung. Ausschluss aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung.
  6. Kein Mitglied hat das Recht, ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vorstandes innerhalb des Vereins oder im Namen desselben irgendwelche private, kulturelle, soziale, gewerbliche, sportliche, politische, religiöse oder sonstige Aktivitäten zu betreiben.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen, jedoch kann ein anwesendes Mitglied nicht mehr als zwei nicht anwesende Mitglieder vertreten.
  8. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Mitgliedern Beiträge aus sozialen Gesichtspunkten ganz oder teilweise erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 3 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens zehn Personen und zwar aus dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin und dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin sowie dem/der Schriftführer/Schriftführerin, dem/der Jugendsportwart/Jugendsportwartin und bis zu fünf Beisitzern/Beisitzerinnen. Er führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Wählbar sind hierbei nur Vereinsmitglieder, die dem Verein seit mindestens einem halben Jahr angehören. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist – auch mehrmalig – zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit durch den restlichen Vorstand bestellt werden. Sinkt durch das Ausscheiden die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder unter drei, ist der verbleibende Vorstand zur Bestellung eines Ersatzmitglieds verpflichtet, das von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
  3. Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Präsidenten/Präsidentin allein oder durch den/die Vizepräsidenten/Vizepräsidentin und den/die Schatzmeister/Schatzmeisterin gemeinsam vertreten. Die Arbeit im Vorstand setzt bestimmte Fertigkeiten voraus und jedes Vorstandsmitglied soll deshalb über die Fähigkeiten verfügen, die ihm sein Amt abverlangt. Hierzu zählen Leistungsbereitschaft, organisatorische Fertigkeiten, Sprachkompetenz und interkulturelle Kompetenz.
  4. Der Vorstand trifft auf Einladung des/der Präsidenten/Präsidentin oder, bei dessen Verhinderung, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich erklären. Alle Vorstandsmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/Präsidentin. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Präsidenten/Präsidentin oder Vizepräsidenten/Vizepräsidentin zu unterzeichnen ist.
  5. Der Vorstand bestimmt die Organisation des Vereins und kann eine Geschäftsordnung erlassen. Er kann insbesondere örtliche Gruppen bilden und für bestimmte Fragen Arbeitsausschüsse einsetzen, um sachlich interessierten Verbänden, Vereinen und sonstigen Zusammenschlüssen die ständige Mitarbeit bei der Verwirklichung des Vereinszwecks zu ermöglichen.

§ 4 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom/von der Präsidenten/Präsidentin oder Vizepräsidenten/Vizepräsidentin einberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  3. Die Einberufung hat schriftlich oder auf elektronischem Wege per Email mit einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei Versand auf elektronischem Wege beginnt die Frist mit dem Tag der Absendung der Einladungs-Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Postadresse bzw. Emailadresse gerichtet ist.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung
    • die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • der Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund
    • die Wahl der Vorstandsmitglieder
    • die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Gebäuden
    • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/Präsidentin. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Präsidenten/Präsidentin oder Vizepräsidenten/Vizepräsidentin zu unterzeichnen ist.

§ 5 Der Beirat

Der Vorstand kann beschließen einen Beirat zu bilden, der dem Vorstand beratend zur Seite steht. Die Einzelheiten regelt eine Beiratsordnung, die vom Vorstand zu beschließen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.

§ 6 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Gesellschaftsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft Zwecks Verwendung für die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

§ 7 Verschiedenes

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder der Finanzbehörde gefordert werden, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
  2. Sofern diese Satzung oder andere Regelungen, die nicht zwingende Gesetzeskraft haben, für die Kommunikation innerhalb des Vereins schriftliche Mitteilungen verlangen, genügt die Textform (insbesondere Email, Telefax).
  3. Mitteilungen des Vereins an seine Mitglieder und auch sonstige Korrespondenz mit Mitgliedern gelten als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Postadresse bzw. Emailadresse gerichtet ist.
  4. Soweit in der Satzung bestimmte Funktionen in der männlichen Form bezeichnet sind, können diese selbstverständlich auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden. In diesem Falle führen sie ihre Funktionsbezeichnung in der weiblichen Form.